Die "Rettungsgasse"


 

In Deutschland wurde die Rettungsgasse bereits 1982 eingeführt. Gesetzlich geregelt ist sie in §11 Abs. 2 StVO:

 

„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.“

 

Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungsgwidrigkeit (§49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen. 

 

Zum Vergleich: In Österreich wird bei Nichteinhaltung der Rettungsgasse bzw. Behinderung der Rettungskräfte mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro geahndet.

                                                                       (Quelle: Wikipedia)

 


Nachfolgend ein kurzer TV Spot aus Österreich der die Rettungsgasse veranschaulichen soll.


Im nächsten Video wird ausführlich erklärt wie die Rettungsgasse zu bilden ist.


In diesem Video wird gezeigt wie es im Stau auf deutschen Autobahnen meistens aussieht.


Deshalb unsere Bitte an Sie:

 

- Bilden Sie in Zukunft wenn es die Situation verlangt die       Rettungsgasse.

- Wenn Einsatzfahrzeuge diese durchquert haben NICHT wieder in die Spur einordnen, da weitere Rettungsfahrzeuge anrücken können.

- Sollte es bei der Bildung der Rettungsgasse zum Stillstand kommen verlassen Sie nicht ihr Fahrzeug.

- Nach Möglichkeit sollten Sie einen lokalen Radiosender einschalten um weitere Informationen zur Verkehrslage zu erhalten.

- Befolgen Sie wenn gefordert die Anweisungen der Rettungskräfte.

 

Wir die Feuerwehr danken Ihnen für Ihre Mithilfe.